Häufig gestellte Fragen
Rente
Der Tod des Ehepartners, der Mutter oder des Vaters ist für die Angehörigen immer ein schwerer Schlag. Wenn Sie davon betroffen sind, müssen Sie Vieles regeln. Dazu kommt oft die Sorge um die künftige wirtschaftliche Existenz. Hier hilft die gesetzliche Rentenversicherung mit verschiedenen Leistungen.
Witwen- und Witwerrente
Nach dem Tod des Ehegatten besteht für Sie ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Ihr verstorbener Ehepartner die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben. Um Ihren Rentenanspruch geltend zu machen, müssen Sie einen Antrag stellen.
Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung Stand 2009 – Bitte hier anklicken!
Tipp!
War Ihr verstorbener Ehegatte bereits Rentenbezieher, dann beantragen Sie bitte die Zahlung eines Vorschusses („Sterbevierteljahr“) innerhalb von 30 Tagen nach dem Tode bei Ihrem zuständigen Rentenservice der Deutschen Post und nicht beim Rentenversicherungsträger. Der Antrag auf Vorschuss gilt gleichzeitig als Antrag auf Witwen- oder Witwerrente! Die Witwen- oder Witwerrente muss dennoch beim Rentenversicherungsträger oder Versicherungsamt der Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Bezirksverwaltung gesondert beantragt werden. Beim Besorgen, Ausfüllen und Versenden dieses Antrags stehen wir Ihnen gern zur Seite!
Rentenirrtümer: Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwerrente
Das Gerücht hält sich zwar hartnäckig, ist aber trotzdem falsch. Richtig ist: Seit der Reform des Hinterbliebenenrechts im Jahr 1986 sind Frauen und Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. Zumindest in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners besteht immer ein Anspruch auf Witwerrente, sofern der Ehegatte bereits eine Rente bezogen hat oder bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehegatten kann jedoch eigenes Einkommen angerechnet werden.
Link auf die Internetseite der “Deutschen Rentenversicherung” – Bitte hier anklicken!
Wo kann ich meine Witwen- oder Witwerrente beantragen?
Lüdenscheid
Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Lüdenscheid, Sozialversicherungsabteilung,
Rathausplatz 2, 58507 Lüdenscheid
Tel.: 02351/17-0
Termine im Rechts- und Ordnungsamt sind nur nach telefonischer Absprache möglich.
Alternativ gibt es auch Sprechtage der Deutschen Rentenversicherung im Hause der AOK
AOK, Knapperstraße 59, 58509 Lüdenscheid
Kontaktdaten zur Terminvereinbarung:
Tel. 02351/90 63 222
Fax: 02351/90 63 50
E-Mail: ab-dortmund[#]drv-westfalen.de
Öffnungszeiten im Hause der AOK zur Rentenberatung:
jeden Montag jeweils von 8.30-12.30 Uhr und 13.30-16.00 Uhr
und zusätzlich an folgenden Terminen:
jeden 1., 2. und 3. Mittwoch im Monat
jeweils von 8.30-12.30 und 13.30-16.00 Uhr
Herscheid
Der Ansprechpartner im Rathaus Herscheid ist die Gemeinde Herscheid, Aufgabenbereich Rentenangelegenheiten:
Plettenberger Straße 27, 58849 Herscheid
Tel. 02357/ 90 93 0, Fax 02357/ 90 93 50
Schalksmühle
Der Ansprechpartner im Rathaus Schalksmühle ist die
Gemeinde Schalksmühle, Rentenstelle, Rathausplatz 1, 58579 Schalksmühle
Tel. 02355/84 254
Versichertenberater/-älteste
Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, Versichertenberater/-älteste der Deutschen Rentenversicherung zu kontaktieren. Ein Versichertenberater kommt nach persönlicher Absprache auch zu Ihnen nach Hause. Anschriften finden Sie am einfachsten auf der Internetseite https://www.deutsche-rentenversicherung.de im Suchformular.
Beihilfe
Folgende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamt für Besoldung und Versorgung (http://www.lbv.nrw.de/de/beihilfe-im-sterbefall) Stand August 2018.
Was zahlt die Beihilfe zu Bestattungskosten?
Zu den Kosten aus Anlass des Todes (Bestattungskosten) wird keine Beihilfe gewährt, lediglich die Kosten für die Überführung der Leiche oder Urne können beihilfefähig sein.
Wer kann Kosten meiner letzten Krankheit und aus Anlass des Todes (Überführungskosten) geltend machen?
Hinterbliebene Ehegatten, Eingetragene Lebenspartner, leibliche Kinder oder Erben des/der verstorbenen Beihilfeberechtigten können die Kosten der letzten Krankheit und die Kosten für die Überführung der Leiche oder Urne geltend machen.
Empfangsberechtigt ist, wer die Rechnungen zuerst vorlegt.
GEZ
Im Todesfall müssen viele große und kleine Dinge an Ämtern oder Versicherungen geregelt werden. Dazu gehört auch das Abmelden der GEZ bzw. der Rundfunkgebühr. Die Abmeldung kann per Post oder Fax erfolgen.
Postanschrift
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Telefon- und Faxnummer
Service-Telefon zum Beitragskonto:
018 59995 0100*
Service-Telefon zum Rundfunkbeitrag:
018 59995 0888*
Service-Fax: 018 59995 0105*
Service-Telefonzeiten:
Mo-Fr 7:00 – 19:00 Uhr
* 6,5 Cent/Min. aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunk.
Internetseite der GEZ. Zum Weiterleiten auf die Internetseite der GEZ bitte hier anklicken!
PDF Formular zur Abmeldung. Zum Download bitte hier anklicken.
Organspende
Als Organspende bezeichnet man die Zurverfügungstellung von Organen zur Transplantation. Vielen bedürftigen Menschen kann eine solche Organspende das Leben retten. Insofern sollte jeder darüber nachdenken, ober er Organspender wird. Voraussetzung für eine Organspende ist die eindeutige Feststellung des Hirntodes. Der Hirntod des Organspenders muss gemäß Transplantationsgesetz von zwei dafür qualifizierten Ärzten unabhängig voneinander festgestellt werden. Die meisten Deutschen wissen nicht, wie eine Organspende abläuft. So kommt es vor, dass Angehörige oder Vorsorgeversicherte dem Bestatter Fragen dazu stellen – obwohl dieser mit dem Prozedere der Organspende nichts zu tun hat.
Betreuungsverfügung
Wann hilft die Betreuungsverfügung?
In einer Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die für den Fall Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit vom Vormundschaftsgericht zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Ein Betreuer vertritt Sie in allen Bereichen, die Sie nicht mehr selbstständig verantworten können. Bei der Entscheidung über einschneidende Maßnahmen wie einen medizinischen Behandlungsabbruch oder eine Heimeinweisung unterliegt er allerdings der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts, das derartige Maßnahmen gerichtlich anordnen muss. Auch in der Frage der Betreuung gilt, dass Sie Ihren eigenen Willen durchsetzen können, wenn Sie Ihn rechtzeitig formulieren und niederlegen!
Die Aufgaben des Betreuers
Haben Sie in einer Betreuungsverfügung festgelegt, wer Ihr Betreuer sein soll oder auch, wer es auf keinen Fall werden soll, so ist dies für das Gericht verbindlich. Aufgabe des Betreuers ist es, Ihre Angelegenheiten so zu besorgen, wie es Ihren Wünschen und Ihrem Wohl entspricht. Da niemand wissen kann, ob er im Falle der Betreuungsbedürftigkeit noch in der Lage sein wird, sich klar zu äußern, empfiehlt es sich, die eigenen Vorstellungen bereits „in guten Zeiten“ möglichst genau und ausführlich schriftlich darzulegen.
Eine ausführliche Betreuungsverfügung dient Ihrer Sicherheit und der Handlungssicherheit des Betreuers. Behandelnde Ärzte oder entscheidende Richter können dieser Verfügung Ihren Willen entnehmen und entsprechend entscheiden und handeln. Folgende Punkte sollen Ihnen zur Anregung bei der Abfassung der Verfügung dienen:
Vermögensangelegenheiten
- Möchte ich meinen bisherigen Lebensstandard beibehalten? Soll dafür notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
- Wie soll über mein Haus und mein sonstiges Grundvermögen verfügt werden?
Persönliche Angelegenheiten
- Will ich weiterhin bestimmten Personen regelmäßig einen festgelegten Geldbetrag oder ein Geschenk zukommen lassen?
- Sollen meine Spendengewohnheiten beibehalten werden?
- Wünsche ich den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages mit detaillierter Festlegung meiner dereinstigen Bestattung? (Ein Vorsorgevertrag dient zusätzlich auch der finanziellen Absicherung der dereinstigen Bestattung. Wir empfehlen hier den Abschluss bereits “in guten Zeiten”, da ein Betreuer Auflagen beim Abschluss oder finanzielle Einschränkungen seitens Dritter, z.B. Angehörige, Erben oder Gericht, erwarten kann.)
Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme
- Von wem möchte ich im Falle meiner Pflegebedürftigkeit versorgt werden?
- Möchte ich, soweit es mein Zustand und die Möglichkeiten zulassen, bis zu meinem Tod in meiner bisherigen Wohnung bleiben?
- Möchte ich, falls sich eine Heimunterbringung nicht umgehen lässt, mein Haus/meine Eigentumswohnung verkaufen und mich mit dem Erlös in eine Seniorenwohnanlage einkaufen bzw. meinen Aufenthalt dort finanzieren?
- Wünsche ich, in einem bestimmte Heim zu wohnen?
- In welches Heim möchte ich auf keinen Fall?
- Möchte ich meine eigenen Möbel in das Heim mitnehmen, sofern dies möglich ist?
- Wer soll die verbleibenden Möbel und persönlichen Dinge erhalten?
- Medizinische Angelegenheiten
- Kennt mein Betreuer meine Wünsche hinsichtlich des Einsatzes medizinischer Behandlungsmethoden?
- Habe ich eine entsprechende Patientenverfügung abgefasst und soll mein Betreuer meine darin geäußerten Wünsche auf jeden Fall auch gegenüber Ärzten, Pflegepersonal und Vormundschaftsgericht durchsetzen?
- Habe ich bereits in meiner Patientenverfügung einen Interessenvertreter benannt, mit dem sich mein Betreuer auf jeden Fall verständigen soll?
Wichtig!
- Die Liste ließe sich noch lange fortsetzten, die Gestaltung liegt ganz in Ihrer Hand. Eine rechtswirksame Verfügung ist relativ leicht zu erstellen, wenn Sie folgende Punkte beachten:
- Verfassen Sie die Verfügung schriftlich.
- Unterschreiben Sie die Verfügung mit Ort und Datum. Bestätigen Sie im Ein- oder Zweijahresturnus die Aktualität Ihrer Wünsche durch eine neue Unterschrift.
- Lassen Sie die Verfügung von mindestens zwei Zeugen, der nicht zugleich auch der Betreuer ist, unterschreiben. Der Zeuge bestätigt mit seiner Unterschrift, dass Sie bei der Abfassung der Verfügung im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren.
- Versehen Sie nachträglich eingefügte Ergänzungen mit einer zusätzlichen Unterschrift unter Angabe von Ort und Datum.
- Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
Infobroschüre Betreuungsrecht des Bundesministerium der Justiz – Bitte hier anklicken!
Vorsorgevollmacht – Bitte hier anklicken!
Patientenverfügung
Brauche ich eine Patientenverfügung?
Eine Situation, die beinahe jeden überfordert: Im näheren Umfeld ereignet sich ein Unglücks- oder Krankheitsfall. Ein Mensch liegt hilflos und ohne die Möglichkeit, für sich selber zu sprechen, im Krankenhaus. Die Angehörigen sind bestürzt und wissen kaum, was im Sinne des Betroffenen zu tun ist.
Sichern Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit!
Mit einer Patientenverfügung treffen Sie vorbeugend Entscheidungen für Ihre medizinische Behandlung und Pflege im Falle schwerster und aussichtloser Erkrankungen. Eine rechtswirksame Patientenverfügung ist eine Anweisung an die behandelnden Ärzte und muss beachtet werden. Damit die Patientenverfügung rechtswirksam ist, müssen jedoch einige wichtige Punkte beachtet werden:
- Die Verfügung muss in schriftlicher Form mit Ort und Datum versehen vorliegen. Die handschriftliche Form ist nicht vorgeschrieben, die eigenhändige Unterschrift jedoch notwendig.
- Möchten Sie einen Bevollmächtigten benennen, der Sie auf Grundlage Ihrer Verfügung zusätzlich gegenüber Ärzten und Pflegepersonal vertreten soll, muss dieser klar benannt sein. Legen Sie eindeutig fest, dass er entscheidungs- und vertretungsberechtigt ist und Ärzte sowie Pfleger ihm gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Der Bevollmächtigte muss die Vollmacht durch seine eigenhändige Unterschrift in der Verfügung anerkennen und bestätigen.
- Der Inhalt der Verfügung muss deutlich machen, dass sich der Verfasser ernsthaft mit dem Thema auseinandergesetzt hat und die Verfügung aus seiner persönlichen Grundeinstellung zu Leben und Tod, Gesundheit und Krankheit resultiert. Nutzen Sie die zahlreich erhältlichen Vordrucke für Patientenverfügungen nur als Formulierungshilfe. Mehr Überzeugungskraft besitzen eigene Worte.
- Formulieren Sie eindeutig, welche medizinischen Maßnahmen, beispielsweise zur Lebensverlängerung, Sie für sich ablehnen und warum Sie das tun. Es kann jedoch ebenso formuliert werden, welche Behandlungen Sie ausdrücklich wünschen. Machen Sie ganz deutlich, dass Sie über die Folgen eines Behandlungsabbruchs in einem bestimmten Stadium einer Erkrankung Bescheid wissen.
- Besprechen Sie die einzelnen Maßnahmen und Entscheidungen ausführlich mit Ihrem Hausarzt und dokumentieren Sie dieses auch in der Verfügung. Der Arzt sollte die Aufklärung des Verfassers über die medizinische Behandlung einer schweren Erkrankung im Endstadium durch seine Unterschrift dokumentieren. Der Arzt sollte nicht zugleich auch der Bevollmächtigte sein, da sonst ein Interessenkonflikt vermutet werden kann.
- Damit nachträglich nicht Zweifel am geistigen Zustand des Verfassers geltend gemacht werden können, sollte die Unterschrift zweier Zeugen bestätigen, dass der Verfasser bei Unterzeichnung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Auch die Zeugen dürfen nicht zugleich Bevollmächtigter sein.
- Der Verfasser und beide Zeugen sollten Ihre Unterschrift alle ein bis zwei Jahre erneuern. Damit wird der zeitnahe Wille des Verfassers dokumentiert und sichergestellt, dass er seine Meinung nicht zwischenzeitlich geändert hat. Insbesondere vor anstehenden Operationen oder bei einer festgestellten Erkrankung empfiehlt sich eine Aktualisierung der Unterschriften.
- Die Patientenverfügung muss nicht notariell beglaubigt werden.
- Die beste Patientenverfügung nützt nichts, wenn sie im Ernstfall nicht schnell gefunden wird. Sie sollten daher entweder bei einer Vertrauensperson (Angehöriger, Freund, Hausarzt oder Anwalt) hinterlegt oder ständig mitgeführt werden. Führen Sie den Hinweis auf die Hinterlegung und ihren Aufbewahrungsort bei sich. Hinterlegen Sie zur Sicherheit Kopien der Verfügung beim Hausarzt und bei den Familienangehörigen.
Wenn Sie alle Punkte berücksichtigen, ist die Erstellung einer wirksamen Patientenverfügung relativ einfach. Besorgen Sie sich bei der Betreuungsstelle Ihrer Ortsgemeinde (Sozialamt) den Vordruck einer solchen Verfügung als Muster. Vielfach ist dieser auch beim Hausarzt oder bei Verbraucherorganisationen erhältlich. Die eigenen Formulierungen können dann dem Aufbau des Musters im Wesentlichen folgen.
Informationsunterlagen des Bundesministerium – bitte anklicken